Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Berufsordnung v. 25.4.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 378) .
Historisch:
Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2004
Berufsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 12. November 2004
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten handeln auf der Grundlage der ethischen Grundsätze, wie sie sich aus den allgemeinen Menschenrechten gemäß der Charta der Vereinten Nationen ergeben.
Die in der Berufsordnung enthaltenen Regelungen fördern die kritische Auseinandersetzung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der eigenen ethischen Haltung. Insbesondere dient die Berufsordnung dazu,
- das Vertrauen zwischen Patientinnen oder Patienten und Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten zu fördern,
- die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicher zu stellen,
- die Freiheit und das Ansehen des Berufs der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Öffentlichkeit zu wahren und
zu befördern.
Geltungsbereich
(2) Sie gilt auch für Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, die in einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassen sind oder dort ihren Beruf ausüben und vorübergehend im
Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend tätig werden.
Berufsbezeichnung
- „Psychologische Psychotherapeutin“ und
- „Psychologischer Psychotherapeut“,
- „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ und
- „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“.
Die genannten Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
(2) Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen
angegeben werden, sofern sie in angemessener Form erfolgen und nicht
irreführend sind. Sie sind gegenüber der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Der
Tätigkeitsschwerpunkt setzt eine nachhaltige Tätigkeit voraus. Bei der
Darstellung von Tätigkeitsschwerpunkten muss der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“
erfolgen. Es dürfen nur bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden.
Berufsausübung
(2) Sie üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
(3) Sie betätigen sich insbesondere in der kurativen Versorgung, in der Prävention und Rehabilitation, in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Forschung und Lehre, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in der Leitung und dem Management von Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen sowie der wissenschaftlichen Evaluation und der wissenschaftlichen Weiterentwicklung ihrer Konzepte und Methoden.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln auf der Grundlage ihrer fachlichen Qualifikation persönlich und eigenverantwortlich ihre Patientinnen und Patienten.
(5) Zu Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung ist ein somatischer Befund in die differentialdiagnostische Einschätzung einzubeziehen. Dabei können auch vorliegende Befunde berücksichtigt werden.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihre professionelle Qualität und ihr Handeln zu überprüfen und wissenschaftliche Erkenntnisse einzubeziehen.
(7) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind
gehalten, den kollegialen Austausch zu suchen, zu pflegen und weiter zu
entwickeln.
Allgemeine Berufspflichten
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben ihren
Beruf persönlich, gewissenhaft, in eigener Verantwortung, frei und selbstbestimmt
aus. Sie entsprechen in ihrer Berufsausübung dem ihnen entgegengebrachten
Vertrauen.
(3)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Würde, die Integrität und
das Selbstbestimmungsrecht ihrer Patientinnen und Patienten zu wahren.
Insbesondere haben sie darauf zu achten, dass sie diese nicht durch die
vielfältigen Einflussmöglichkeiten verletzen, die ihnen bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit zu Gebote stehen.
(4) Sie haben ihr diagnostisches und psychotherapeutisches Wissen reflektiert einzusetzen, insbesondere mögliche Folgen für die Patientinnen und Patienten und andere zu bedenken und Schaden zu vermeiden.
(5) Sie dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die
Leichtgläubigkeit oder die Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten
ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den
Heilungserfolg machen.
(6) Die Überweisung bzw. Zuweisung von Patientinnen und Patienten muss sich an den fachlichen Notwendigkeiten orientieren. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich für die Zuweisung von Patientinnen oder Patienten weder Entgelt versprechen lassen noch Entgelt selbst versprechen, annehmen oder leisten.
(7) Sie sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
(8) Sie haben Forderungen und Weisungen, die dieser
Berufsordnung widersprechen, zurückzuweisen.
Abstinenz
(2) Sie dürfen die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. Die psychotherapeutische Tätigkeit wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Die Annahme von Geschenken ist auch bei Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses unzulässig, sofern der Wert nicht geringfügig ist.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass die eigene Unabhängigkeit und die der Patientinnen und Patienten möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(4) Jeglicher sexueller Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten ist unzulässig. Diese abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die diesen nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte.
(5) Die Verpflichtung, die Vertrauensbeziehung nicht zu
missbrauchen, gilt auch nach Beendigung der Psychotherapie.
Schweigepflicht
(2) Soweit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie zur Offenbarung nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder ein öffentliches oder privates Interesse im konkreten Fall vorrangig ist. Dabei haben sie über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für die Patientinnen und Patienten und die Therapie zu entscheiden.
(3) Ist die Schweigepflicht aufgrund einergesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die Patientin oder der Patient darüber zu unterrichten.
(4) Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere, so hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut zwischen Schweigepflicht, Schutz der Patientin oder des Patienten und dem Allgemeinwohl abzuwägen. Jede Unterrichtung Dritter hat sich auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die
zur Vorbereitung auf den Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit
teilnehmen, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu
belehren. Dies ist schriftlich festzuhalten.
(6) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patientinnen und Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet werden, soweit nicht eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Die Anonymisierung muss sicher stellen, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person der Patientin oder des Patienten erfolgen können.
(7) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit
bedürfen der vorherigen Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Ihre
Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientin oder der Patient ist
über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen.
Aufklärungspflicht
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen ihre Patientinnen oder Patienten in einer auf deren Aufnahmefähigkeit und Entwicklungsstand abgestimmten Form über Befund, Diagnose, das geplante therapeutische Vorgehen, Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen informieren.
(3) Die Aufklärungspflicht bezieht sich auch auf die
Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere
Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz und die voraussichtliche
Dauer der Behandlung.
(4) In Institutionen arbeitende Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten haben ihre Patientinnen und Patienten angemessen über besondere
institutionelle Rahmenbedingungen und Zuständigkeitsbereiche der an ihrer
Behandlung beteiligten Personen zu informieren.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(2) Die psychotherapeutischen Aufzeichnungen nach
Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren,
soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften eine andere Aufbewahrungsdauer
ergibt.
(3) Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Praxisübergabe und
im Falle eigenen gesundheitlichen Unvermögens (Krankheit, Tod) ihre
Aufzeichnungen sicher verwahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungszeit
(Absatz 2) unter Beachtung der Grundsätze der Datenschutzbestimmungen
vernichtet werden.
Einsicht in Aufzeichnungen
Datensicherheit
(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und
Aufzeichnungen. Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und
die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.
Umgang mit minderjährigen Patientinnen und Patienten
Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten
Qualitätssicherung
(2) Dazu gehört auch die Kenntnis und Erfüllung der
rechtlichen Anforderungen der Ausübung ihres Berufs.
Fortbildung
Honorierung
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Sätze nach der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten. In sozial begründeten Ausnahmefällen können sie Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Honorarfragen sind vor Beginn der Psychotherapie zu klären. Honorarvereinbarungen, auch über Ausfallhonorare, sind schriftlich festzuhalten.
(4) Auf Antrag eines Beteiligten oder einer Beteiligten gibt
die Psychotherapeutenkammer eine gutachterliche Äußerung über die
Angemessenheit der Honorarforderung ab.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
(2) Diagnostische Teilaufgaben und behandlungsergänzende Maßnahmen können an entsprechend qualifizierte Personen delegiert werden.
(3) Davon unberührt bleibt die Verantwortung der
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten für die sachgerechte Durchführung
der Psychotherapie.
Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die Psychotherapeutenkammer auf einen möglichen Verstoß einer Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.
(3) Konflikte zwischen Kammermitgliedern, zwischen
Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe oder zwischen
Kammermitgliedern und Patientinnen oder Patienten können im gegenseitigen Einvernehmen
außergerichtlich durch die Psychotherapeutenkammer NRW geschlichtet werden.
Ausübung des Berufs in eigener Niederlassung
(2) Es ist zulässig, über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten psychotherapeutisch tätig zu sein. Dabei hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung an jedem Ort ihrer oder seiner Tätigkeit zu treffen.
(3) Orte und Zeitpunkte der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten und jede Veränderung sind der Psychotherapeutenkammer NRW unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei längeren Abwesenheiten hat der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin für eine Praxisvertretung Sorge zu tragen.
(5) Die Beschäftigung von Vertreterinnen oder Vertretern in der Praxis ist der Psychotherapeutenkammer NRW anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten andauert.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben
Personen, die sie in ihrer Praxis beschäftigen, zu angemessenen Bedingungen
einzustellen.
Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Praxisführung,
zu Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Partnerschaften
(2) Bei Berufsausübungsgemeinschaften sind die Namen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Angehörigen der anderen Berufsgruppen, die zugehörigen Berufsbezeichnungen, die Rechtsform und jeder Ort der Berufsausübung anzukünden.
(3) Darüber hinaus dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sich an Kooperationen beteiligen, deren Ziel ein bestimmter Versorgungsauftrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung ist.
(4) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen muss die freie Wahl der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch die Patientinnen und Patienten gewährleistet und die eigenverantwortliche und selbständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewahrt bleiben.
(5) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen ist die Verarbeitung der Patientendaten so zu organisieren, dass bei Auflösung des Zusammenschlusses eine Trennung der Datenbestände unter Wahrung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, der schutzwürdigen Belange der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sowie der schutzwürdigen Belange der betroffenen Patientinnen und Patienten möglich ist.
(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 bis Absatz 3 sowie
deren Änderungen sind der Psychotherapeutenkammer NRW anzuzeigen.
Kooperationsverträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 sind vorzulegen.
Anforderungen an die Praxen
(2) Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für alle Orte psychotherapeutischer Tätigkeit entsprechend.
§ 21
Informationen über Praxen
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Eine Internetpräsenz muss den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Teledienstgesetzes (TDG) entsprechen.
(4) Psychotherapeutische Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen angegeben werden. Sie sind gegenüber der Psychotherapeutenkammer NRW auf Verlangen zur Überprüfung nachzuweisen.
(5) Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ist
verpflichtet, die Psychotherapeutenkammer NRW über die Beendigung ihrer oder
seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen.
Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis
(2) Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten als vorgesetzte Personen dürfen keine Weisungen erteilen, die
mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar sind.
Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis
und zugleich in eigener Praxis
Öffentliches Auftreten von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(2) Irreführende Heilversprechen und unlautere Vergleiche mit anderen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und deren Methoden sind berufswidrig.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gehalten, alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen ihres Berufsstandes herabzusetzen.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich
in Verzeichnisse eintragen lassen, sofern diese für alle Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten, die die Kriterien der Verzeichnisse erfüllen, zu
gleichen Bedingungen offen sind. Die Eintragungen haben sich auf die
ankündigungsfähigen Informationen zu beschränken.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Lehrende und Ausbilderinnen und
Ausbilder,
als Supervisorinnen und Supervisoren und Lehrtherapeutinnen und Lehrtherapeuten
in Ausbildungsstätten
(2) Sie sollen keine Prüfungen bei Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern abnehmen, die bei ihnen in Selbsterfahrung oder Lehrtherapie sind oder waren.
(3) Die Ausbildungsbedingungen müssen für alle Betroffenen transparent und durch schriftlichen Vertrag festgelegt sein.
(4) Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sind auf ihren späteren Beruf hin angemessen auszubilden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Tätigkeit von
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Fortbildung und der
Supervision entsprechend.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
als Gutachterinnen und Gutachter
(2) Gutachten sind den fachlichen Standards entsprechend zu erstellen und dürfen keine Gefälligkeitsaussagen enthalten.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben vor Übernahme eines Gutachtenauftrags ihre gutachterliche Rolle zu verdeutlichen und von einer psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit klar abzugrenzen.
(4) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patientinnen und
Patienten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist in der Regel abzulehnen. Eine
gutachterliche Stellungnahme ist nur dann möglich, wenn die Patientin oder der
Patient auf die Risiken einer möglichen Aussage der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten als Sachverständige oder Sachverständiger in geeigneter Weise
hingewiesen wurde und die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten
diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden hat.
§ 27
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Forschung
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind vor Beginn von Psychotherapiestudien sorgfältig über deren Inhalte, Rahmenbedingungen und mögliche Belastungen sowie Risiken aufzuklären. Diese Information und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn der Durchführung schriftlich niedergelegt sein.
(3) Sofern im Rahmen des
Forschungsvorhabens Behandlungen nicht abgeschlossen werden können, ist dafür
Sorge zu tragen, dass Weiterbehandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder
vermittelt werden können.
Ahnden von Verstößen
(2) Ein außerhalb des
Berufs liegendes Verhalten einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten
kann dann eine berufsrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung sein, wenn es nach
den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
Vertrauen der Patientinnen oder Patienten oder sonstiger Adressaten der
psychotherapeutischen Leistungserbringung in einer für die psychotherapeutische
Berufsausübung bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine berufsrechtliche
Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn die Psychotherapeutin oder der
Psychotherapeut zur Zeit der berufsordnungswidrigen Handlung der
Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
Monika K o n i t z e r
Frauen und Familie des Landes
Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.103 –
Im Auftrag
MBl. NRW. 2005 S.
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